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   BVerwG, 26.11.2020 - 5 B 20.20   

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https://dejure.org/2020,46523
BVerwG, 26.11.2020 - 5 B 20.20 (https://dejure.org/2020,46523)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.2020 - 5 B 20.20 (https://dejure.org/2020,46523)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 2020 - 5 B 20.20 (https://dejure.org/2020,46523)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Begründungsanforderungen bei einer Rüge der Nichtbeachtung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung von Landesrecht; Fehlen an der Formulierung bzw. Darlegung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; KitaG BB § 16 Abs. 3 S. 1
    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Begründungsanforderungen bei einer Rüge der Nichtbeachtung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung von Landesrecht; Fehlen an der Formulierung bzw. Darlegung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 2.19

    Wirksamkeit einer Kostenbeitragssatzung für Kindertagesstätten

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2020 - 5 B 20.20
    Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO von ihrer Auslegung durch die Vorinstanz auszugehen und ist im Übrigen auf die Prüfung beschränkt, ob der festgestellte Bedeutungsgehalt des Landesrechts mit Bundesrecht, insbesondere mit Bundesverfassungsrecht, vereinbar ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2017 - 6 B 43.16 - juris Rn. 22 und vom 28. Mai 2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 7).

    Es ist substantiiert darzutun, dass die bundes(verfassungs)rechtliche Norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 5 B 6.20 - juris Rn. 10 und vom 28. Mai 2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2020 - 5 B 20.20
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 28.03.2019 - 5 CN 1.18

    Angelegenheit der Jugendhilfe; Angemessenheit; Antragsbefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2020 - 5 B 20.20
    Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 CN 1.18 - Buchholz 436.511 § 90 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 10 Rn. 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.01.2017 - 6 B 43.16

    Jüdische Gemeinde; Bewilligung von Zuschüssen

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2020 - 5 B 20.20
    Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO von ihrer Auslegung durch die Vorinstanz auszugehen und ist im Übrigen auf die Prüfung beschränkt, ob der festgestellte Bedeutungsgehalt des Landesrechts mit Bundesrecht, insbesondere mit Bundesverfassungsrecht, vereinbar ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2017 - 6 B 43.16 - juris Rn. 22 und vom 28. Mai 2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 11.03.2020 - 5 B 6.20

    Zu den Grenzen der Revisibilität der Entscheidung über die Nichtbeteiligung der

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2020 - 5 B 20.20
    Es ist substantiiert darzutun, dass die bundes(verfassungs)rechtliche Norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 5 B 6.20 - juris Rn. 10 und vom 28. Mai 2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.01.2022 - 5 B 4.21

    Bestimmung des Begriffs des Wohnens im Sinne des Wohnungsaufsichtsgesetzes (WAG);

    Es ist substantiiert darzutun, dass die Bundes(verfassungs-)norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2020 - 5 BN 3.20 - juris Rn. 9 und vom 26. November 2020 - 5 B 20.20 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.).
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